Inlupa select - Events: Beratung, Plaung, Umsetzung

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Reiseleistungen und Events und für die Vermittlung von Reiseleistungen (Stand: Januar 2024)

Sehr geehrter Teilnehmer, sehr geehrte Teilnehmerin,

wir bitten Sie, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam zu lesen, bevor Sie eine Buchung vornehmen, die mit Kosten verbunden ist. Durch Ihre Buchung akzeptieren Sie diese Bedingungen, die Ihnen vor Ihrer Anmeldung übermittelt oder auf unserer Webseite unter https://www.inlupa-select.com zugänglich gemacht werden, als verbindlichen Teil Ihres Angebots. Sobald Sie unsere Reisebestätigung erhalten, werden diese Bedingungen zum festen Bestandteil Ihres Vertrages.

Als Reiseveranstalter bietet die INLUPA select GmbH verschiedene Veranstaltungsformate und Reisen an. Ihr Vertragspartner ist dabei ausschließlich die INLUPA select GmbH. Für die Durchführung von Reiseleistungen und Events durch die INLUPA select GmbH als Reiseveranstalter gelten neben den allgemeinen gesetzlichen Regelungen auch die spezifischen Bedingungen für die Erbringung von Reiseleistungen und Events, wie in Abschnitt A unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt.

In bestimmten Produktkategorien vermittelt die INLUPA select GmbH auf Anfrage Reise-, Flug-, Hotel- und andere touristische Dienstleistungen von Drittanbietern. In diesen Fällen agiert die INLUPA select GmbH nicht als Reiseveranstalter, sondern ausschließlich als Vermittler dieser Dienstleistungen. Hierbei gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie zusätzlich die speziellen Bedingungen für die Vermittlung von Reiseleistungen, wie in Abschnitt B unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben.

A. Allgemeine Bedingungen für die Erbringung von Reiseleistungen und Events durch INLUPA select GmbH

1. Geltungsbereich, Form

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen dieses Abschnitts A („Reisebedingungen“) gelten für alle Verträge zwischen der INLUPA select GmbH („Reiseveranstalter“) und dem oder der Abnehmer:in der jeweiligen Reiseleistungen („Teilnehmer:in“).

1.2 Die Bestimmungen dieser Reisebedingungen werden Inhalt des zwischen dem Reiseveranstalter und dem oder der Teilnehmer:in zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-y des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und der Artikel 250 und 252 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) und füllen diese aus.

1.3 Diese Reisebedingungen gelten nicht, wenn der oder die Teilnehmer:in keine Pauschalreise gebucht hat. Sie gelten ferner nicht für Geschäftsreisen, soweit mit dem oder der Teilnehmer:in ein Rahmenvertrag für die Organisation von Geschäftsreisen geschlossen wurde.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem oder der Teilnehmer:in (einschließlich Nebenabreden, Zusicherungen, Ergänzungen und Änderungen des Reisevertrages) haben Vorrang vor diesen Reisebedingungen. Solche individuellen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax).

2. Zustandekommen des Reisevertrages / Haftung für Mitreisende

2.1 Der oder die Teilnehmer:in kann aus dem Eventportfolio des Reiseveranstalters Produkte aus verschiedenen Kategorien auswählen und buchen.

2.2 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der oder die Teilnehmer:in dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Pauschalreisevertrages an. Buchungen können entweder mündlich, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail.

Grundlage der Buchung, gleich auf welchem Wege sie erfolgt, sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem oder der Teilnehmer:in bei Abgabe der Buchungserklärung vorliegen. Reisevermittler und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch Vereinbarung mit dem oder der Teilnehmer:in zum Inhalt des Reisevertrags gemacht wurden.

2.3 Der Reisevertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters beim Teilnehmer oder bei der Teilnehmerin zustande.

2.3.1 Bei Buchungen, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Fax erfolgen, wird der Reiseveranstalter bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss dem oder der Teilnehmer:in eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail, SMS oder Speicherkarte) übermitteln, sofern der oder die Teilnehmer:in nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

2.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das der Reiseveranstalter für die Dauer von zehn (10) Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderungen hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der oder die Teilnehmer:in innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme ausdrücklich oder durch Anzahlung erklärt.

2.5 Die Reiseanmeldung hat die vollständigen Daten aller Teilnehmer:innen zu enthalten. Sie erfolgt durch den oder die Anmelder:in auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer:innen.

Der oder die anmeldende Teilnehmer:in hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er oder sie die Buchung vornimmt, wie für seine oder ihre eigenen einzustehen, soweit er oder sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.6 Die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindest- und Höchstteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Art. 250 § 3 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Vertragsbestandteil, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

2.7 Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten („SMS“) sowie Rundfunk, Telemedien, und Online-Dienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziffer 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

3. Teilnahme- und Durchführungsbedingungen

3.5 Höchst- und Mindestteilnehmerzahl

3.5.1 Die maximale Teilnehmerzahl für die Veranstaltungen ist auf die in der Reiseausschreibung jeweils angegebene Zahl begrenzt. Der Reiseveranstalter ist jedoch berechtigt, im Einzelfall auch mehr Teilnehmer als die angegebene Höchstzahl zuzulassen, sofern der Gesamtzuschnitt der Reise dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3.5.2 Voraussetzung für die Durchführung der Veranstaltung ist das Erreichen der in der Reiseausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Ist in der Reiseausschreibung keine Mindestteilnehmerzahl angegeben, so gilt Folgendes: Voraussetzung für die Durchführung der Veranstaltung ist das Erreichen von mindestens 70% der in der Reiseausschreibung angegebenen maximalen Teilnehmerzahl. Wird die jeweilige Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Veranstaltung daher innerhalb der Fristen gemäß Ziffer 9.1.1 abgesagt, wird der Reiseveranstalter die angemeldeten Teilnehmer:innen unverzüglich hierüber informieren. In diesen Fällen erhalten die Teilnehmer unverzüglich einen etwa bereits bezahlten Reisepreis erstattet.

4. Bezahlung

4.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem oder der Teilnehmer:in der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung von 80% des Reisepreises wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters aus dem in Ziffer 9.1.1 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann.

Bei Kurzfristbuchungen (ab dem 28. Tag vor Reisebeginn) wird der gesamte Reisepreis sofort fällig.

4.2 Der Teilnahmepreis ergibt sich aus der Bestätigung/Rechnung. Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Anzahlung und Restzahlung sind jeweils ohne Abzüge auf das auf der Rechnung des Reiseveranstalters angegebene Konto zu zahlen. Der oder die Teilnehmer:in hat die Möglichkeit, Rückgaben und Kaufabbrüche einzuleiten. Zahlungen per Sofortüberweisung sind nur in Euro möglich. Bei Überweisungen aus dem Ausland hat der oder die Teilnehmer:in die dabei entstehenden Gebühren zu tragen.

4.3 Die Abrechnung erfolgt ausschließlich nach der Margenbesteuerung gemäß § 25 UStG, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt. Dies bedeutet, dass in der Abrechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen wird. Bei dem ausgewiesenen Reisepreis handelt es sich somit um einen Bruttobetrag. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass ein Vorsteuerabzug aufgrund der Margenbesteuerung nicht möglich ist.

4.4 Leistet der oder die Teilnehmer:in die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmers oder der Teilnehmerin besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden oder die Kundin mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6.2 Satz 2 bis 6.5 zu belasten.

4.5 Kosten für Nebenleistungen wie beispielsweise die Beschaffung von Visa u.ä. sind, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten und werden gesondert abgerechnet.

4.6 Bei Gruppenbuchungen verpflichtet sich der jeweilige Vertragspartner (buchendes Unternehmen oder buchende Person) den Reisepreis für alle Teilnehmer zu zahlen. Es werden dem Reiseveranstalter die Teilnehmerdaten spätestens 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn zur Verfügung gestellt.

Das buchende Unternehmen/die buchende Person haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen der angemeldeten Teilnehmer und die des buchenden Unternehmens/der buchenden Person im Zusammenhang mit der gebuchten Veranstaltung. Insoweit haftet das Unternehmen/die Person dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner.

5. Änderungen von Vertragsinhalten

5.1 Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen:

5.1.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

5.1.2 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den oder die Teilnehmer:in über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

5.1.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, die Inhalt des Reisevertrags geworden sind, ist der oder die Teilnehmer:in berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.

Der oder die Teilnehmer:in hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der oder die Teilnehmer:in gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er oder sie entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm oder ihr eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten.

Wenn der oder die Teilnehmer:in gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.

5.2 Änderungen von Vertragsinhalten vor oder nach Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen:

Im Falle außergewöhnlicher Witterungsbedingungen und/oder die Sicherheit der Teilnehmer:innen gefährdenden – bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren – Gründen ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Ablauf des Programms im Sinne der Sicherheit anzupassen, soweit die Anpassungen unerheblich sind.

5.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem oder der Teilnehmer:in der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

6. Rücktritt durch den oder die Teilnehmer:in vor Reisebeginn/Rücktrittskosten

6.1 Der oder die Teilnehmer:in kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten (Stornierung). Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Dem oder der Teilnehmer:in wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

6.2 Tritt der oder die Teilnehmer:in vor Reisebeginn zurück oder tritt er oder sie die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

6.3 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin durch den Reiseveranstalter zu begründen sind.

Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

bis zum 31. Tag vor Veranstaltungsbeginn           20% des Reisepreises

ab dem 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn           50% des Reisepreises

ab dem 14. Tag vor Veranstaltungsbeginn           75% des Reisepreises

ab dem 3. Tag vor Veranstaltungsbeginn              100% des Reisepreises

bei Nichtantritt oder Nichterscheinen     100% des Reisepreises

6.4 Dem oder der Teilnehmer:in bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.

6.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

6.6 Das gesetzliche Recht des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter sieben (7) Tage vor Reisebeginn zugeht.

7. Umbuchungen; Ersatzteilnehmer:innen

7.1 Ein Anspruch des Teilnehmers oder der Teilnehmerin nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Veranstaltungs-/ Reisetermins oder -ziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Teilnehmer gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

7.2 Innerhalb einer angemessenen Frist vor Leistungsbeginn kann der oder die Teilnehmer:in auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter spätestens sieben (7) Tage vor Leistungsbeginn zugeht. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des oder der Dritten anstelle des angemeldeten Teilnehmers oder der angemeldeten Teilnehmerin widersprechen, wenn der oder die Dritte vertragliche Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein:e Dritte:r an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers oder der angemeldeten Teilnehmerin, ist der Reiseveranstalter berechtigt, für die ihm oder ihr durch die Teilnahme des Ersatzteilnehmers oder der Ersatzteilnehmerin entstehenden Bearbeitungskosten pauschal € 50,– zu verlangen. Gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) tatsächlich entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Der Reiseveranstalter hat dem oder der Teilnehmer:in einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten oder der Dritten Mehrkosten entstanden sind. Dem oder der Teilnehmer:in bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter durch den Eintritt des oder der Dritten entstandenen Kosten seien wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Bearbeitungspauschale und/oder weitergeleitete Kosten.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der oder die Teilnehmer:in einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem oder der Teilnehmer:in zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Dies gilt nicht, soweit solche Gründe ihn nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

9. Rücktritt durch den Reiseveranstalter vor Reisebeginn

9.1 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:

9.1.1 Für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die in der Reisebeschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens

a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,

b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,

c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.

9.1.2 Die Erfüllung von Vertragspflichten durch den Reiseveranstalter ist aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts (z.B. Bereitstellungsverbote gegenüber Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Sanktionslisten aufgeführt sind) verboten oder nur eingeschränkt zulässig oder von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig, es sei denn, der Reiseveranstalter hatte von Anfang an Kenntnis vom Bestehen des Verbots, der Einschränkung oder des behördlichen Erlaubnisvorbehalts.

9.1.3 Der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

9.2 Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

9.3 Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

10. Kündigungsrecht des Reiseveranstalters aus wichtigen Gründen

10.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der oder die Teilnehmer:in ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters die Durchführung der gebuchten Leistung nachhaltig stört oder wenn er oder sie sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Reisevertrages gerechtfertigt ist.

10.2 Kündigt der Reiseveranstalter aus einem der vorgenannten Gründe, so behält er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der oder die Störer:in selbst. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

11. Mitwirkungspflichten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin

11.1 Reiseunterlagen

Der oder die Teilnehmer:in hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er oder sie die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

11.2 Mängelanzeige/Abhilfeverlangen

11.2.1 Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der oder die Teilnehmer:in Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der oder die Teilnehmer:in weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen

11.2.2 Der oder die Teilnehmer:in ist verpflichtet, seine oder ihre Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung hingewiesen. Der oder die Teilnehmer:in kann jedoch die Mängelanzeige auch einem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

11.2.3 Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

11.3 Fristsetzung vor Kündigung

Will der oder die Teilnehmer:in den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, so hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

11.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen

11.4.1 Der oder die Teilnehmer:in wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen von dem oder der Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen sieben (7) Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.

11.4.2 Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den oder die Teilnehmer:in nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Abs. 11.4.1 innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

12. Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters

12.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die

1) nicht Körperschäden sind und

2) nicht schuldhaft herbeigeführt wurden,

ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

12.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den oder die Teilnehmer:in erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

12.3 Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers oder der Teilnehmerin die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

13. Informationen zur Geltendmachung von Ansprüchen

13.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der oder die Teilnehmer:in gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

13.2 Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den oder die Teilnehmer:in hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

13.3 Die Geltendmachung kann gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen:

INLUPA select GmbH

Ahornstr. 52

74670 Forchtenberg

Geschäftsführer: Ingo Schwerdtfeger

Tel.: +49 151 15027121

E-Mail: info@inlupa-select.com

Internet: https://inlupa-select.com

Amtsgericht Stuttgart (HRB 789571)

USt-IdNr.: DE 361325602

14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den oder die Teilnehmer:in über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem oder der Teilnehmer:in die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den oder die Teilnehmer:in informieren.

Wechselt die dem oder der Teilnehmer:in als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den oder die Teilnehmer:in über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der oder die Teilnehmer:in so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar:

http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm.

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

15.1 Der Reiseveranstalter wird den oder die Teilnehmer:in über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

15.2 Der oder die Teilnehmer:in ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

15.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der oder die Teilnehmer:in ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.

15.4 Der oder die Teilnehmer:in ist verpflichtet, vorgeschriebene Hygienemaßnahmen am Zielort, vor und während der Dauer der Reise einzuhalten. Dies gilt auch für Corona-Antigen-Schnelltests und PCR-Tests.

15.5 Etwaige anfallende Kosten für Hygienemaßnahmen und bei Gesundheitskontrollen am Ziel- und Heimatort sowie während der Dauer der Reise sind von dem oder der Teilnehmer:in zu tragen.

16. Datenschutz

Sämtliche personenbezogenen Daten, die der oder die Teilnehmer:in dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle personenbezogenen Daten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin werden nach den anwendbaren Bestimmungen des deutschen und europäischen Datenschutzrechts bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit den Daten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin enthält die Datenschutzerklärung des Reiseveranstalters, abrufbar unter: https://inlupa-select.com/datenschutzerklaerung.

17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

17.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem oder der Teilnehmer:in und Reiseveranstalter findet deutsches materielles Recht Anwendung. Ansprüche aus verbraucherschützenden Normen kann der oder die Teilnehmer:in nach deutschem Recht oder nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates, in dem er/sie lebt, geltend machen.

17.2 Ausschließlicher Gerichtsstand bezüglich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse mit solchen ist Stuttgart, Deutschland.

Reiseveranstalter:

INLUPA select GmbH Ahornstr. 52 74670 Forchtenberg

Geschäftsführer: Ingo Schwerdtfeger Tel.: +49 151 15027121 E-Mail: info@inlupa-select.com Internet: https://inlupa-select.com

Amtsgericht Stuttgart (HRB 789571) USt-IdNr.: DE 361325602

B. Gesonderte Bedingungen für die Vermittlung von Reiseleistungen

1. Geltungsbereich, Vertragsbeziehungen

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen dieses Abschnitts B („Vermittlungsbedingungen“) gelten für die Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen von Drittanbietern durch INLUPA select GmbH.

1.2 INLUPA select GmbH tritt hinsichtlich der Leistungen der Drittanbieter ausschließlich als Vermittler deren jeweiliger Leistungen auf und vermittelt Verträge im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Anbieters. Zwischen dem oder der Teilnehmer:in und INLUPA select GmbH kommt im Falle der Buchung einer Reiseleistung eines Drittanbieters ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zustande, Insoweit ergeben sich die beiderseitigen Rechte und Pflichten des/der Teilnehmers:in und INLUPA select GmbH, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, aus diesen Vermittlungsbedingungen sowie aus den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 651v BGB i.V.m. Art. 250 ff. EGBGB, §§ 675, 631 ff. BGB.

1.3 Für die Rechte und Pflichten des/der Teilnehmers:in gegenüber dem Vertragspartner (Leistungserbringer) der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Beförderungs- oder Geschäftsbedingungen. Darin können Zahlungsbedingungen, Bestimmungen über Fälligkeit, Haftung, Stornierung, Umbuchung und Rückzahlung sowie andere Beschränkungen und Obliegenheiten des/der Teilnehmers:in geregelt sein. Ohne besondere Vereinbarung oder besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

2. Vertragsschluss

2.1 Auf der Website von INLUPA select GmbH kann der oder die Teilnehmer:in unter dem Menüpunkt „Kontakt“ sein/ihr Interesse an der Buchung zusätzlicher Reiseleistungen, die nicht von INLUPA select GmbH erbracht sondern durch INLUPA select GmbH vermittelt werden sollen, bekunden und INLUPA select GmbH um Vermittlung der betreffenden Reiseleistung(en) bitten. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrages durch INLUPA select GmbH kommt zwischen dem oder der Teilnehmer:in und INLUPA select GmbH der Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.

2.2 Wird der Vermittlungsauftrag auf elektronischem Weg (z.B. E-Mail, Internet, Messenger-Dienste) erteilt, so bestätigt INLUPA select GmbH den Eingang des Auftrages unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrages dar.

2.3 Es wird darauf hingewiesen, dass Buchungen von Reiseleistungen im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten („SMS“) sowie Rundfunk, Telemedien, und Online-Dienste) nicht nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB), widerrufen werden können, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte bestehen. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Teilnehmers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

3. Allgemeine Vertragspflichten von INLUPA select GmbH, Auskünfte, Hinweise

3.1 Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der oder die Teilnehmer:in bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim Leistungserbringer durch INLUPA select GmbH vorgenommen.

3.2 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet INLUPA select GmbH im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den oder die Teilnehmer:in. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet INLUPA select GmbH gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

3.3 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist INLUPA select GmbH nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen von INLUPA select GmbH im Rahmen gegebenenfalls abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.

3.4 Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt INLUPA select GmbH bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der von INLUPA select GmbH zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.

3.5 Sonderwünsche nimmt INLUPA select GmbH nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat INLUPA select GmbH für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die von INLUPA select GmbH an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung des oder der Teilnehmers:in. Der oder die Teilnehmer:in wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.

4. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen

4.1 Sowohl den oder die Teilnehmer:in wie auch INLUPA select GmbH trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen, die dem oder der Teilnehmer:in durch INLUPA select GmbH ausgehändigt wurden, insbesondere Flugtickets, Buchungsbestätigungen, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag, zu überprüfen. INLUPA select GmbH ist von dieser Verpflichtung befreit, sofern die Reiseunterlagen und sonstigen Vertragsdokumente direkt vom Leistungserbringer an den/die Teilnehmer:in übermittelt werden.

4.2 Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem oder der Teilnehmer:in nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch INLUPA select GmbH durch Übergabe in den Geschäftsräumen von INLUPA select GmbH oder nach Wahl von INLUPA select GmbH durch postalischen oder elektronischen Versand.

5. Haftung von INLUPA select GmbH und Mitwirkungspflichten des Teilnehmers/der Teilnehmerin gegenüber INLUPA select GmbH bei Mängeln der Vermittlungstätigkeit

5.1 Der oder die Teilnehmer:in hat für ihn/sie erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit von INLUPA select GmbH nach deren Feststellung INLUPA select GmbH unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).

5.2 Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 5.1 durch den oder die Teilnehmer:in, so gilt:

a) Unterbleibt die Anzeige des oder der Teilnehmers:in nach Ziff. 5.1 unverschuldet, entfallen seine/ihre Ansprüche nicht.

b) Ansprüche des/der Teilnehmers:in gegenüber INLUPA select GmbH entfallen insoweit, als INLUPA select GmbH nachweist, dass dem oder der Teilnehmerin ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der von dem/der Teilnehmer:in geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit INLUPA select GmbH nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den oder die Teilnehmer:in INLUPA select GmbH die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer, ermöglicht hätte.

c) Ansprüche des/der Teilnehmers:in im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 5.1 entfallen nicht

– bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von INLUPA select GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von INLUPA select GmbH resultieren,

– bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von INLUPA select GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von INLUPA select GmbH beruhen,

– bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

5.3 Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des/der Teilnehmers:in zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 5 unberührt.

5.4 Der oder die Teilnehmer:in wird in seinem/ihrem eigenen Interesse gebeten, INLUPA select GmbH auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.

6. Vergütungsansprüche von INLUPA select GmbH

6.1 Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen von Fluggesellschaften gilt.

6.1.1 Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der Fluggesellschaften, die in der Regel keine Provision oder ein sonstiges Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit von INLUPA select GmbH beinhalten.

6.1.2 Die Vergütung von INLUPA select GmbH im Rahmen der Vermittlungstätigkeit erfolgt in der Regel durch von dem/der Teilnehmer:in zu bezahlenden Serviceentgelte. Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit von INLUPA select GmbH und für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugbuchung ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus den dem oder Teilnehmer:in bekannt gegebenen und vereinbarten Entgelte. Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen worden, schuldet der oder die Teilnehmer:in INLUPA select GmbH eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den oder die Teilnehmer:in.

6.2 Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen Reiseleistungen und für sonstige Tätigkeiten im Auftrag des/der Teilnehmers:in bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Diese kann z.B. durch deutlich sichtbaren Hinweis von INLUPA select GmbH im Buchungsverlauf erfolgen.

6.3 Der Anspruch von INLUPA select GmbH auf Serviceentgelte – auch bei der Flugvermittlung – bleibt durch Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung, Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den Leistungserbringer oder den/die Teilnehmer:in bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des/der Teilnehmers:in aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des/der Teilnehmers:in wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit von INLUPA select GmbH aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.

7. Zahlungen an den Drittanbieter (Leistungserbringer)

7.1 INLUPA select GmbH ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und dem oder der Teilnehmer:in vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten. Zahlungen für Luftbeförderungsverträge werden im Regelfall sofort bei Zugang der Bestätigung der Fluggesellschaft fällig.

7.2 Zahlungsansprüche gegenüber dem oder der Teilnehmer:in kann INLUPA select GmbH, soweit dies den Vereinbarungen zwischen INLUPA select GmbH und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des oder der Teilnehmers:in als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

7.3 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.

7.4 Der oder die Teilnehmer:in kann eigenen Zahlungsansprüchen von INLUPA select GmbH (z.B. auf Serviceentgelte) nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der/die Teilnehmer:in Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn und soweit für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von INLUPA select GmbH ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder INLUPA select GmbH aus anderen Gründen gegenüber dem oder der Teilnehmer:in für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

8. Pflichten von INLUPA select GmbH bei Reklamationen des/der Teilnehmers:in gegenüber den vermittelten Leistungserbringern

8.1 Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber INLUPA select GmbH gewahrt. Dies gilt auch, soweit der oder die Teilnehmer:in bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber INLUPA select GmbH als auch gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.

8.2 Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht von INLUPA select GmbH auf die Erteilung der erforderlichen und bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.

8.3 Übernimmt INLUPA select GmbH – auch ohne hierzu verpflichtet zu sein – die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des oder die Teilnehmers:in, haftet INLUPA select GmbH für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von INLUPA select GmbH selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

8.4 Bezüglich etwaiger Ansprüche des oder der Teilnehmers:in gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht keine Pflicht von INLUPA select GmbH zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

9. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von vermittelten Reiseleistungen

INLUPA select GmbH weist den oder die Teilnehmer:in auf Folgendes ausdrücklich hin:

Der oder die Teilnehmer:in hat die Möglichkeit, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den oder die Teilnehmer:in eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.

Eine Reiserücktrittskostenversicherung deckt üblicherweise nicht den entstehenden Schaden ab, der ihm/ihr durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.

Die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen können besondere Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des oder der Teilnehmers:in enthalten, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen),  Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. INLUPA select GmbH haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen gegeben hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem oder der Teilnehmer:in hat.

10. Haftung von INLUPA select GmbH bei Mängeln oder Nichtzustandekommen der vermittelten Reiseleistung

10.1 Soweit INLUPA select GmbH eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem oder der Teilnehmer:in übernommen hat, haftet INLUPA select GmbH nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden Leistungserbringern.

10.2 INLUPA select GmbH haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem oder der Teilnehmer:in im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung von INLUPA select GmbH, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.

10.3 Eine etwaige eigene Haftung von INLUPA select GmbH aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten sowie die Haftung nach § 651x BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

11. Pflichten von INLUPA select GmbH bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen

11.1 Bei der Vermittlung von Pauschalreisen ist INLUPA select GmbH als Reisevermittler verpflichtet, den/die Teilnehmer:in/Reisenden über die allgemeinen Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten zu informieren. Dies gilt ausdrücklich nicht bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen und Einzelleistungen! In diesen Fällen unterrichtet der Reisevermittler den/die Teilnehmer:in über Einreise und Visabestimmungen nur dann, wenn ein entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist oder wenn besondere, dem Reisevermittler bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem/der Teilnehmerin:in vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind.

11.2 Entsprechende Hinweispflichten von INLUPA select GmbH beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen Informationsquellen. Eine spezielle Nachforschungspflicht für INLUPA select GmbH besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht. INLUPA select GmbH kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den oder die Teilnehmer:in auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.

11.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des/der Teilnehmers:in und seiner/ihrer Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.

11.4 Übernimmt INLUPA select GmbH entgeltlich oder unentgeltlich für den oder die Teilnehmer:in die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung von INLUPA select GmbH zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der oder die Teilnehmer:in wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.

11.5 Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten ist INLUPA select GmbH ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann INLUPA select GmbH ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die INLUPA select GmbH nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. INLUPA select GmbH kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.

11.6 INLUPA select GmbH haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände von INLUPA select GmbH schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.

12. Pflichten von INLUPA select GmbH im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen

12.1 Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist INLUPA select GmbH auch als Reisevermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird INLUPA select GmbH dem/der Teilnehmer:in die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der oder die Teilnehmer:in unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar.

12.2 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem oder der Teilnehmer:in und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,

– die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten,

– die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens,

– die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität.

12.3 Dem/der Teilnehmer:in wird dringend empfohlen, sich über seine/ihre Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.

13. Datenschutz

Sämtliche personenbezogenen Daten, die der oder die Teilnehmer:in INLUPA select GmbH zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle personenbezogenen Daten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin werden nach den anwendbaren Bestimmungen des deutschen und europäischen Datenschutzrechts bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit den Daten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin enthält die Datenschutzerklärung von INLUPA select GmbH, abrufbar unter: https://inlupa-select.com/datenschutzerklaerung.

14. Alternative Streitbeilegung; anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1 INLUPA select GmbH weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass INLUPA select GmbH nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vermittlungsbedingungen für INLUPA select GmbH verpflichtend würde, informiert INLUPA select GmbH die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. INLUPA select GmbH weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

14.2 Auf das Vermittlungsvertragsverhältnis zwischen dem oder der Teilnehmer:in und INLUPA select GmbH findet deutsches materielles Recht Anwendung. Ansprüche aus verbraucherschützenden Normen kann der oder die Teilnehmer:in nach deutschem Recht oder nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates, in dem er/sie lebt, geltend machen.

14.3 Ausschließlicher Gerichtsstand bezüglich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vermittlungsvertrag für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse mit solchen ist Stuttgart, Deutschland.

Reisevermittler:

INLUPA select GmbH Ahornstr. 52 74670 Forchtenberg

Geschäftsführer: Ingo Schwerdtfeger

Tel.: +49 151 15027121 E-Mail: info@inlupa-select.com Internet: https://inlupa-select.com

Amtsgericht Stuttgart (HRB 789571) USt-IdNr.: DE 361325602